Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 27. April 2020 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Segelboote, die derzeit im Hafen „Haus Scheppen“ am Baldeneysee in Essen liegen, nach der Coronaschutzverordnung nicht zum Segeln benutzt werden dürfen.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Segelbootes, das seinen Liegeplatz am Hafen „Scheppen“ hat. Das Hafengelände ist Vereinsgelände eines ortsansässigen Segler- und Kanuvereins. Der Antragsteller rügt, dass ihm bereits die Zufahrt zum „Haus Scheppen“ versperrt und überdies das Betreten und Benutzen seines Segelbootes verwehrt sei. Sogar nach Auffassung der Wasserschutzpolizei sei das Segeln auf dem Baldeneysee als frei befahrbare Wasserstraße nicht nach der Coronaschutzverordnung verboten. Daher müsse er sein Boot im Hafen auch betreten und für die Ausfahrt auf den See benutzen dürfen. Jedenfalls stelle es einen Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes dar, dass er sein Eigentum nicht einmal unter Beachtung der Auflage eines Kontaktverbotes nutzen könne.
Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, dass die Zufahrtsstraße zum „Haus Scheppen“ gesperrt worden sei, sei er schon nicht beschwert, da er nach Ansicht der Antragsgegnerin als Anlieger zu betrachten sei und ihm als solcher weiterhin die Zufahrt möglich sei. Dass er sein Segelboot nicht betreten und zur Ausfahrt auf den Baldeneysee benutzen könne, folge aus § 3 Absatz 3 CoronaSchVO. Denn danach sei jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt.
Jedenfalls das zur Benutzung eines Segelbootes erforderliche Betreten der Hafenanlage auf dem Vereinsgelände in Verbindung mit dem dann notwendigen Ablegen vom Steg stelle einen Sportbetrieb auf einer privaten Sportanlage dar. Im Übrigen seien gemäß § 3 Absatz 3 CoronaSchVO auch jegliche Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Soweit der Antragsteller daher für eine „nicht sportliche“ Benutzung seines Segelbootes das Vereinsgelände betreten wolle, sei auch dies untersagt, solange nicht sichergestellt sei, dass er dort keinen anderen Menschen begegne. Dass der Verein ein Konzept erarbeitet hätte, mittels dessen eine Zusammenkunft von Personen auf dem Vereinsgelände ausgeschlossen werde, habe der Antragsteller nicht vorgetragen.
Das Verbot in § 3 Absatz 3 CoronaSchVO Verbot sei derzeit erforderlich zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
AZ.: 20 L 498/20
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen