Was ist angemessen? „Angemessen“ – im Sinne vom SGB II – wäre wohl, wenn ein „Rangnieder gemachtes Wesen“ nicht mehr in seinem bisherigen Leben erarbeiten sollte, als sein neuer „Halter“ es jemals schaffen würde. Und selbst wenn, dann wird eben dieses kleine „Reich“ zum Überlebenskampf gewandelt und die dann anfallenden Kosten mit kurioser „Angemessenheit“ -durch Unterfinanzierung enteignet.
Bürokratisch verniedlicht:
„Über die Höhe der tatsächlichen und der anerkannten laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Single- und Alleinerziehenden-Haushalten berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16881) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/16242). Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß Paragraf 22 Absatz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese „angemessen“ sind.
Wie die Bundesregierung in der Antwort ausführt, lagen die „bundesdurchschnittlichen tatsächlichen laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt (das heißt eine Single-Bedarfsgemeinschaft ohne weitere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Personen)“ im August 2019 bei 398 Euro; die anerkannten betrugen 384 Euro. Bei einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren ohne weitere Personen in der Haushaltsgemeinschaft lagen die bundesdurchschnittlichen tatsächlichen laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung den Angaben zufolge bei 521 Euro und die anerkannten bei 504 Euro.“
Quelle: HIB – Deutscher Bundestag
Und so zieht sich der rote Faden der Unterversorgung durch alle Bereiche … Strom, Wasser, Nahrung, Kleidung … alles wurde verteuert und mit einem lächerlichen „Schnauzehalteneuro“ abgegolten. Bei der Berechnung von KdU, folgt man wie immer der gewissen Asozialität zur Abschaffung des Sozialstaates. Sind die Löhne in den Keller getrieben – verringert sich damit auch die KdU. Finde den Fehler im System!
Angemessene Grüße – Sozialticker