Kläger zahlt für Polizeieinsätze nach Amokdrohungen

22. Januar 2020

Der Kläger kündigte im Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule und der Hauptschule, sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest an. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt.

Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat der Richter in der Verhandlung (20. Januar 2020) ausgeführt:

Das Gebührengesetz NRW sehe eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme. Das sei hier der Fall. Die Kammer sei überzeugt davon, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt habe.

Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis. Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung.

Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch eine Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können.

Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 292/18

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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