Deutsches Bundesverfassungsgericht hebt 60%ige und 100%ige Bezugskürzungen wegen unverhältnismässiger Belastung der betroffenen Menschen auf Sanktionenregime in Österreich übertrifft teilweise Hartz IV und gehört zumindest reformiert! In geradezu „salomonischer“ Weise hat sich das deutsche Bundesverfassungsgericht aus der Affäre um die massive Gewalt durch das Sanktionenregime gezogen.
Immerhin erklären die Höchstrichter Sanktionen als „außerordentliche Belastung“ und Gefährdung des von der Deutschen Verfassung versprochenen Sicherung eines „menschenwürdigen Existenzminimums“ für die „strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit“ anzulegen seien und stößt sich vor allem an der starren Frist von 3 Monaten, unabhängig davon, ob mensch in diesem Zeitraum (wieder) der Mitwirkungspflicht nachkomme.
Andererseits hält er es trotz fehlender wissenschaftlicher Belege für „plausibel“ dass Bezugskürzungen durch „abschreckende Wirkung“ dazu beitragen würden, die „Mitwirkungspflicht“ bei der Überwindung der Notlage durchzusetzen und dass „mildere Mittel nicht ebenso effektiv wären.“ Positiv hervorzuheben ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht eine generelle Möglichkeit fordert, Sanktionen aufgrund besonderer Umstände als unzumutbar zu unterlassen.
Sanktionenregime in Österreich härter als Hartz IV: Massiver Handlungsbedarf
Das Sanktionenregime beim AMS ist deutlich härter als bei Hartz IV: Selbst für den geringsten Vorwurf kann das AMS auf reinen Verdacht noch vor Anhörung der Beschuldigten den Existenz sichernden Bezug für 6 oder 8 Wochen komplett einstellen. Dazu genügt es schon bei der Stellensuche, „allgemeines Misstrauen gegen Unternehmen“ zu zeigen oder bessere Arbeitsbedingungen zu fordern. Keine Gnade gibt es bei den oft als sinnlos empfundenen Kursen und Wiedereingliederungsmaßnahmen, selbst wenn mensch binnen 2 Wochen sich doch „willig“ zeigt und bereit ist, die Zwangsmaßnahme doch über sich ergehen zu lassen.
Dank Abschaffung des teilweisen Ausgleichs der AMS-Sanktionen bei der Mindestsicherung in allen Bundesländern schlägt die massive Gewalt der Existenzbedrohung auf die Zwangsversicherten voll durch. Selbst im rotgrünen Wien von Peter Hacker und Birgit Heben, die sogar Sozialarbeiterinnengespräche mit der Sanktionenpeitsche erzwingbar machen, zeigen die Herrschenden keine Gnade mit den von der Wirtschaft und Staat aussortierten und missachteten Menschen.
Nachsichtsgründe werden nur sehr beschränkt gewährt. Eine Gesamtbetrachtung, wie vom Deutschen Verfassungsgericht gefordert, erst gar nicht vorgesehen. Nicht einmal eine Existenzsicherung durch Sachleistungen wie im Hartz-IV-Deutschland ist vorgesehen, weshalb AMS- und Sozialamtsmitarbeiterinnen Menschen in Österreich scheinbar rechtskonform verhungern lassen können!
Die Gewalt der Sanktionenpeitsche zerstört Demokratie und Menschenrechte!
Obwohl es aus anderen Staaten viele wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die zeigen, dass die Schwarze Pädagogik der Sanktionen massive Verletzungen bei den von der staatlich angeordneten Gewalt Betroffen anrichten, wird im paternalistischen Österreich über dieses Gewaltregime nicht einmal diskutiert, gibt es keinerlei wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Auswirkungen.
Eine besser „Wiedereingliederung“ in den kapitalistischen Arbeitsmarkt ist nicht erwiesen, es steigt aber die Gefahr der Abwärtsspirale, weil Menschen so tendenziell in schlechter bezahlte Arbeit gezwungen werden.
Das Sanktionenregime verletzt nicht nur die Würde der auf den AMS-Bezug angewiesenen Versicherten, sondern auch jene der AMS-Mitarbeiterinnen, die vom Gesetz her gezwungen werden, ihren Mitmenschen großen Schaden zuzufügen und das Arbeitsklima im AMS zu zerstören. Es zwingt Menschen dazu, nicht passende und daher nicht motivierende Arbeit anzunehmen und so auch Unternehmen Schaden zuzufügen, weil diese dann oft binnen kurzer Zeit erst recht wieder neue Mitarbeiterinnen suchen müssen.
Das Sanktionenregime ist für uns moralisch daher höchst verwerflich und kann durch nichts gerechtfertigt werden. Das Sanktionenregime gehört daher dringend abgeschafft, oder als ersten Schritt entsprechend dem Höchstgerichtsurteil wenigstens rasch entschärft:
– Keine Sanktionen ohne vorheriger Anhörung der Betroffenen (Recht Parteiengehör!)
– Keine Sanktionen von mehr als 30%
– Keine vollen Sanktionen für geringfügige Vergehen! (Verhältnismäßigkeitsprinzip)
Aufklärung der Arbeit Suchenden nicht nur über Pflichten sondern auch über Rechte und deren Durchsetzung!
Wirksame Verfahrenshilfe durch auf Sozial-und Erwerbslosenrecht spezialisierte Juristinnen und Peer-to-Peer-Beraterinnen (Erwerbslosen- und Sozialanwaltschaft als Rechtsdurchsetzungsagentur und Plattform der Erwerbslosenselbstorganisationen)
Quelle: Aktive Arbeitslose Österreich