Knochenersatzmaterial – Muss Arzt über Verwendung tierischen Materials aufklären?

26. Oktober 2019

Köln/Berlin (DAV). Ist bei einem Patienten ein Knochenaufbau erforderlich, muss der Arzt nicht darüber aufklären, ob er tierisches oder künstliches Material verwendet. Es handelt sich dabei nicht um Behandlungsalternativen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. September 2018 (AZ: 5 U 206/17).

Ein Zahnarzt hatte nach dem Ziehen eines Zahns den Knochendefekt mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Dabei hatte er tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes Füllmaterial verwendet. Es stellte sich die Frage, ob er die Patientin darüber vorher hätte aufklären müssen. Die Patientin behauptete überdies, sie habe ausdrücklich erklärt, nur mit der Verwendung synthetischen Knochenersatzmaterials einverstanden zu sein. Sie sei nie über die Risiken bei Verwendung tierischen Materials aufgeklärt worden.

Die Klage der Patientin war erfolglos. Die Behandlung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen fehlerfrei gewesen. Weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsmangel komme in Betracht. Die unterschiedlichen Materialien seien gleichwertig. Die Methoden hätten auch keine unterschiedlichen Risiken oder Nachteile. Daher seien die Behandlungsmethoden gleichwertig. In solchen Fällen müsse der Patient nicht gesondert aufgeklärt werden.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein


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