Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch zu einer Haftung der Tierhalter. Dies hat nun die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Urteil vom 23. September 2019 (Az. 8 O 1022/19) klargestellt.
Im konkreten Fall hatte eine ältere Frau aus Quakenbrück auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.
Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin gelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wies die Klage ab. Sie schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers.
Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um eine Haftung gegenüber der klagenden älteren Dame zu begründen.
Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber, so die 8. Zivilkammer, mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers genügte dagegen in den Augen der Kammer nicht, eine Haftung seines Halters zu begründen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.
Quelle: Landgericht Osnabrück