Die Klägerin ist ein Logistikunternehmen, bei dem der Beklagte seit Mai 2016 als Berufskraftfahrer arbeitete. Am Freitag, den 08.12.2017 fuhr er eine Zugmaschine mit Auflieger von Köln zum Betriebshof in Essen. Der Auflieger war in Köln mit Kosmetik- und Hygieneartikeln beladen worden, die einen Wert von 96.685 Euro hatten. Der Beklagte traf zwischen 18.45 Uhr und 19.15 Uhr in Essen ein. Er stellte den Auflieger in einer ruhigen Seitenstraße außerhalb des Betriebshofs ab und sattelte diesen ab.
Die Zugmaschine parkte er auf einem Grünstreifen. Grundsätzlich sind die LKW auf dem Betriebshof abzustellen, der durch ein Rolltor und eine Einfriedung gesichert ist. Daneben gibt es auf dem Betriebsgelände aber außerhalb der Einfriedung weitere Parkplätze auf dem Vorplatz. Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin übernahm den Schaden in Höhe von 82.183 Euro. Den Restbetrag von 14.502 Euro verlangt die Arbeitgeberin von dem Fahrer. In der Berufungsverhandlung hat sich der Sachverhalt wie folgt konkretisiert.
Version des Fahrers: Bei Rückkehr auf dem Betriebshof sei auf diesem und dem Vorplatz kein Parkplatz frei gewesen. In einem solchen Fall sei es üblich gewesen, in der Seitenstraße zu parken. Um den Standort des Aufliegers zu kennen, habe es einen Schrank mit drei Fächern und den Beschriftungen Betriebshof, Vorplatz und Seitenstraße für die Fahrzeugunterlagen gegeben.
Die Unterlagen des Aufliegers habe er in das Fach Seitenstraße gelegt. Version der Arbeitgeberin: Es sei in 2016 bis 2017 üblich geworden, in der Seitenstraße Zugmaschinen und LKW-Auflieger abzustellen. Dies hätte immer wieder zu Knöllchen geführt. Man habe dies dann durch einen Aushang untersagt. Ob dies auch dem Beklagten mitgeteilt wurde, könne man nicht sagen. Zwar gebe es den vom Kläger benannten Schrank. Dort habe es aber keine Beschriftung gegeben. Bei Rückkehr des Fahrers am 08.12.2017 seien zwei Parkplätze vor Rampen frei gewesen. Dies könne der Disponent bezeugen, der sich im Übrigen aber nicht mehr daran erinnere, welche anderen Parkplätze genau frei oder belegt waren.
Das Gericht hat den Parteien mitgeteilt, dass es auf der Grundlage dieses Sachverhalts nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden kann. Als Vergleich hat es die Zahlung von 2000 Euro durch den Fahrer vorgeschlagen. Die Version der Arbeitgeberin unterstellt komme zwar auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung in Betracht. Die Beweislast liege aber bei dieser. Hinzu komme die Ausschlussfrist, die eine Haftung überhaupt nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung zuließe. In der Version des Arbeitnehmers komme auch ein unterer Grad der Fahrlässigkeit in Betracht, der eine Haftung ganz ausschließen könne. Weiter hat es den geringen Verdienst des Klägers berücksichtigt. Die Parteien haben sich dem Vergleichsvorschlag angeschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1171/18
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16.12.2018 – 1 Ca 1725/18
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen