Freiheitsstrafe für Sprengung von Geldautomaten

20. September 2019

Mit Urteil vom 11. September 2019 (003 Kls 2/19) hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Angeklagten wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Aufgrund des Ergebnisses der an 21 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte aus den Niederlanden heraus in Deutschland mit weiteren Mittätern einen Geldautomaten gesprengt hat und in einem weiteren Fall versucht hat, den Geldautomaten zu sprengen. Bei der vollendeten Tat erzielten die Täter eine Beute von 108.460 Euro.

Er und seine Mittäter haben sich für die Taten ausschließlich schwarz und gleichartig bekleidet. Für die Fahrt zum Tatort nutzten sie in einem Fall einen zuvor entwendeten, hoch motorisierten Personenkraftwagen der Marke Audi RS. Zur anderen Tat fuhren sie mit einem Motorroller.

Nachdem es zunächst lange Jahre in den Niederlanden immer wieder zur Sprengung von Geldausgabeautomaten gekommen war und die dortigen Geldinstitute mit intensiven Sicherungsmaßnahmen reagiert hatten, begingen die Täter etwa ab 2015, ihre Taten aus den Niederlanden heraus in Deutschland, meist im Grenzgebiet zu den Niederlanden. Zur Bekämpfung des immer präsenter gewordenen Phänomens von Geldautomatensprengungen gründete die Polizei NRW im Oktober 2015 die Ermittlungskommission „Heat“, die in enger Zusammenarbeit mit der niederländischen Polizei seitdem dieses Kriminalitätsfeld bekämpft.

Im April 2018 gelang nach der versuchten Geldautomatensprengung in Castrop-Rauxel, für die der Angeklagte heute verurteilt wurde, ein erster Zugriff. Zwei Mittäter des Angeklagten wurden damals festgenommen und später vom Landgericht Dortmund (nicht rechtskräftig) verurteilt. Der Angeklagte selbst und einem anderen Mittäter gelang damals die Flucht. Erst etwa ein halbes Jahr später, im November 2018, wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden festgenommen und in die Bundesrepublik überführt. Seither sitzt er in Untersuchungshaft.

In diesem Strafverfahren wurden zwei Angeklagte bereits am 18. Juli 2019 zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten und zu vier Jahren verurteilt. Eines der Urteile ist rechtskräftig.

Das Urteil gegen den Angeklagten ist nicht rechtskräftig. Er kann gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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