Streitwert der Jahresabrechnung

10. September 2019

Hamm/Berlin(DAV). Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften streitet man am häufigsten ums liebe Geld. Da verwundert es nicht, dass regelmäßig die Jahresabrechnung der Verwaltung auf dem Prüfstand steht. So auch in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 26. Februar 2019 (AZ.:15 W 388/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Hier ging es im Wesentlichen um die Frage, welcher Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung zu Grunde zu legen ist. Der Wert der gesamten Abrechnung? Derjenige Anteil, der auf den einzelnen Eigentümer entfällt? Oder die Differenz zwischen dem Ergebnis der „falschen“ Jahresabrechnung und der „richtigen“? Wegen dieser Fragen wurde gegen den vom Amtsgericht festgelegten Streitwert das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Der Oberlandesgericht verweist seiner Entscheidung auf die bestehenden Grundsätze: für den Fall der Anfechtung einer Jahresabrechnung in ihrer Gesamtheit ist für die Wertfestsetzung von 50 % des Nennbetrages, also dem Gesamtergebnis der Abrechnung, auszugehen, denn dies ist das Interesse der Parteien.

Hierzu muss auch nicht mehr der Betrag, der laut Einzelabrechnung auf den Wohnungseigentümer entfällt, hinzugerechnet werden, da dieser Betrag in der Gesamtabrechnung bereits enthalten ist – in der Einzelabrechnung werden die Kosten letztlich nur verteilt. Anderes kann in den Fällen gelten, in denen sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz einer einzelnen Kostenposition in der Jahresabrechnung wendet. Dann bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.

Da die Höhe des Streitwertes sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Kosten der Anwälte maßgeblich sind, sollte im Vorfeld gut überlegt werden, welche Rechnungspositionen angegriffen werden soll bzw. ob die gesamte Abrechnung oder nur Teile überprüft werden. Denn sonst kann man als Kläger ungeachtet der Tatsache, dass man in einigen Punkten Recht behält, an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt werden.

Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)


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