Bezieht ein Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II, fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit (hier durch Bezug von Arbeitslosengeld I und Wohngeld ) während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.
Im Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird als Einkommen berücksichtigt, was jemand im laufenden ALG II-Bezug wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist demgegenüber all das, was er vor der ALG II-Antragstellung bereits hatte. Beim Vermögen gelten Freigrenzen, während Einkommen aus Erbschaften als einmalige Einnahme voll auf den Leistungsanspruch anzurechnen ist.
In dem vom BSG entschiedenen Fall hatten ALG II-Bezieher im Juni 2009 ein Haus geerbt. Von Oktober 2009 bis November 2010 lebten sie sodann von ALG I und Wohngeld. Ab November 2010 mussten sie wieder ALG II beantragen. Im Februar 2012 flossen ihnen dann aus dem Verkauf des geerbten Grundstückes als Miterben 5.330 € zu. Diese 5.330 € waren nicht auf den ALG II Anspruch anzurechnen. Denn das Erbe war als Vermögen – wenn auch nicht als „bare Mittel“, also Geld – bereits seit Juni 2009 und damit vor Beginn des erneuten Leistungsbezuges im November 2010 vorhanden. Da der Betrag von 5.330 € innerhalb ihrer individuellen Vermögensfreigrenze lag, mussten die ALG II-Bezieher auch nicht einen Teil ihres Erbes zunächst verbrauchen, um erneut ALG II zu erhalten.
BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 15/18 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel