Der Bedarf für Schulbücher ist zudem bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Maßgeblich ist in dieser Perspektive nicht, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (…).
Dies trifft auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur überhaupt einmalig und auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des Schulbesuchs und je nach dessen Verlauf.“
Dies weist in die gleiche Richtung wie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG, mit welcher einem Schüler die Kosten eines schulisch zu nutzenden PC zugesprochen wurden. Das Schleswig-Holsteinische LSG hat unter ausdrücklichem Bezug auf die vor dem BSG verhandelten Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen erklärt:
„Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.“
Übrigens: Während der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2019 hat das BSG durch mehrmaliges Erwähnen des Begriffs „iPad“ deutlich gemacht, daß es für die Anschaffungskosten schulisch genutzter tablet-PCs eine Analogie zur Entscheidung über die Schulbuchkosten sieht! In Niedersachsen sind diese Kosten von den Eltern bzw. den Schülern privat zu tragen.
Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau