225.285,00 Euro ausgezahlter Lohn – zuviel für eine Reinigungskraft

30. Oktober 2019

Vor der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück muss sich am Donnerstag, dem 07. November 2019, eine jetzt 27-jährige Reinigungskraft aus Osnabrück verantworten (Az. 5 Ns 104/19). Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 16. Mai 2019 wegen versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 1.200,00 (120 Tagessätze zu je EUR 10,00).

Die Angeklagte soll nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils als geringfügig Beschäftigte mit einem Nettoentgelt von EUR 340,00 bei einem großen Gebäudedienstleister angestellt gewesen sein. Im Juni 2018 soll ihr aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers anstelle des regulären Gehalts ein Betrag in Höhe von EUR 225.285,00 ausgezahlt worden sein. Hintergrund soll gewesen sein, dass die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitgebers versehentlich die Personalnummer der Angeklagten in das Feld für den auszuzahlenden Betrag eingegeben hatte.

Der Arbeitgeber soll die Überzahlung alsbald bemerkt und den Betrag zurückgefordert haben. Die Angeklagte soll aber die Rückzahlung immer wieder verzögert und von erheblichen finanziellen Gegenleistungen abhängig gemacht haben. Dabei soll ihr bewusst gewesen sein, dass sie auf solche Gegenleistungen keinen Anspruch hatte. Letztlich soll die Angeklagte zwar in einem Arbeitsgerichtsverfahren der Rückzahlung zugestimmt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt soll sie jedoch durch Abhebungen und Überweisungen bereits rund EUR 100.000,00 beiseitegeschafft haben.

Das Amtsgericht Osnabrück, das in erster Instanz für das Verfahren zuständig war, sah durch das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der versuchten Erpressung als erfüllt an. Indem sie unrechtmäßig Bedingungen für die Rückzahlung des Geldes gestellt habe, habe sie unlautere Mittel mit dem Ziel eingesetzt, einen ihr nicht zustehenden Vorteil zu erlangen. Hierfür sei ungeachtet der zivilrechtlichen Ansprüche des Arbeitgebers eine Geldstrafe zu verhängen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte, die von Rechtsanwältin Straube, Osnabrück, vertreten wird, mit ihrer Berufung.

Die Berufungsverhandlung sollte ursprünglich bereits im August 2019 stattfinden. Sie musste verlegt werden, da die Angeklagte sich seinerzeit im Ausland aufhielt und nicht rechtzeitig geladen werden konnte. Nun wird die Berufungsverhandlung am 07. November 2019 um 09.15 Uhr in Saal 277 des Landgerichts (Altbau) stattfinden. Fortsetzungstermine sind nicht geplant.

Quelle: Landgericht Osnabrück


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