Integrationsamt muss Zustimmung für außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen

3. März 2025

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2025 entschieden.

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