Die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist ohne Abzug der Erwerbstätigenfreibeträge auf ALG II / Bürgergeld anzurechnen. Auch die steuerrechtlich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigende Abnutzung der Anlage ist grundsicherungsrechtlich keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe und deswegen von der anzurechnenden Einspeisevergütung nicht vorab abzusetzen. Abzuziehen ist allein die so genannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro.
Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage ist kein Erwerbseinkommen
7. Februar 2025 7. Februar 2025