Verstoßes gegen Schweigepflicht

10. Dezember 2024

Personalratsmitglieder müssen über die ihnen bei ihrer Personalratstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; diese Schweigepflicht gilt u. a. nicht gegenüber vorgesetzten Dienststellen.

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