Personalratsmitglieder müssen über die ihnen bei ihrer Personalratstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; diese Schweigepflicht gilt u. a. nicht gegenüber vorgesetzten Dienststellen.
Verstoßes gegen Schweigepflicht
15. Dezember 2024 10. Dezember 2024