Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R).
Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig
22. November 2024 15. November 2024