Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz.
Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten
11. Oktober 2024 12. September 2024