Bereits seit geraumer Zeit ist auch in Kiel festzustellen, dass Wohnraum innerhalb der sog. Mietobergrenzen zunehmend in unrenoviertem Zustand angeboten wird. Die Kosten einer Einzugsrenovierung können als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sein.
Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung
29. Januar 2024 22. Januar 2024