Köln/Berlin (DAV). Bewirbt eine Zahnarztpraxis ihren Notdienst, muss zweifelsfrei klar sein, dass es sich um einen praxiseigenen Notdienst handelt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen öffentlich organisierten ärztlichen Notdienst.
Arztpraxis – Werbung darf nicht Eindruck eines öffentlichen Notdienstes erwecken
7. März 2023 1. März 2023