Brandenburg/Berlin (DAV). Die gegenseitigen Pflichten aus dem Mietvertrag sind klar: Der Vermieter schuldet eine mangelfreie Mietsache, der Mieter schuldet dafür die vertraglich vereinbarten Zahlungen. Sofern es hier zu Störungen kommt, passen sich die beiderseitigen Pflichten aneinander an.
Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels – keine Minderung möglich
17. Januar 2023 9. Januar 2023