Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/20 R).
DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert
19. Dezember 2022 15. Dezember 2022