Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornographisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem Beschluss vom gestrigen Tage entschieden.
Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials rechtfertigt die Suspendierung eines Lehrers
6. November 2022 30. Oktober 2022