Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des ALG-II-Anspruchs nur dann leistungsmindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit 44,90 Euro bei einem monatlichen Regelsatz in Höhe von 449 Euro) übersteigt.
Nur hohes Trinkgeld ist auf ALG II anzurechnen
7. Oktober 2022 4. Oktober 2022