Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 RBs 88/22 – Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das „Partyverbot“ nach der Coronaschutzverordnung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus als unbegründet verworfen. Die Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung
6. August 2022 3. August 2022