Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“, genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht.
Keine gesteigerten Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht
29. April 2022 29. April 2022