Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit beschädigt, hat die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht einzustehen. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 7. Dezember 2021, Aktenzeichen 12 U 1012/21) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Schäden an serienmäßig tiefergelegtem Auto
29. März 2022 27. März 2022