Hamm/Berlin (DAV). Wer ein behindertes Kind hat, wird früher oder später die Betreuung nicht mehr vollumfänglich alleine übernehmen können und oft auch Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Wollen sich die Eltern dann nach dem Tod des erstversterbenden von ihnen durch gegenseitige Erbeinsetzung für ihr Alter absichern, so entstehen Pflichtteilsansprüche der Kinder.
Ein Vertrag, mit dem ein behinderter Sozialleistungsbezieher nach dem Tod des Vaters gegenüber seiner Mutter auf Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist nicht sittenwidrig
17. März 2022 16. März 2022