Stuttgart/Berlin (DAV). Bei einer Betriebsprüfung, etwa durch die Rentenversicherung, müssen Arbeitgeber mitwirken und die gewünschten Unterlagen vorlegen. Ansonsten droht ein Zwangsgeld. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich keine Beitragsnachforderung ergibt. Auch der Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren wegen der vorherigen Prüfung reicht nicht.
Keine Unterlagen bei Betriebsprüfung vorgelegt – Zwangsgeld gegen Arbeitgeber
2. März 2022 28. Februar 2022