Kein Anspruch auf Vergemeinschaftung

14. Oktober 2021

Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“.

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