Die Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylG) können als unterkunftsbezogene Aufwendungen Bedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auslösen. Der Begriff der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist weiter als der Begriff der Wohnung.
Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung
25. August 2021 24. August 2021