Ein Justizvollzugsbeamter auf Probe, der einen Häftling absichtlich einer Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen in einer Haftanstalt aussetzt (hier „Walk of Shame“), kann schon vor Ablauf der regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
2. August 2021 31. Juli 2021