Die Schülerin einer privaten Ersatzschule ist auf der Grundlage der Coronabetreuungsverordnung zu Unrecht von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, regelmäßige Corona-Tests durchzuführen und in der Schule eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Verweigerung von Corona-Tests und Verletzung der Maskenpflicht berechtigt private Ersatzschule nicht zum Ausschluss vom Unterricht
28. Mai 2021 30. Mai 2021