An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 01.02.2021, Aktenzeichen S 22 AS 16/21 ER) entschieden.
Jobcenter – Zu hohe Anforderungen an Nachweisen
28. März 2021 26. März 2021