Teilamputation des Fußes nach Blase

26. Juni 2022

Potsdam/Berlin (DAV). Zieht sich ein Fischer bei seiner Arbeit eine Blase zu, liegt nicht automatisch ein Arbeitsunfall vor, wenn der Fuß später teilamputiert werden muss. Voraussetzung wäre, dass die Teilamputation auf die Blase zurückzuführen ist.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2022 (AZ: L 3 U 58/20). Bei einem Arbeitsunfall hätte man Anspruch auf eine Verletztenrente, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der als Flussfischer tätige Kläger kontrollierte Netze und Reusen auf der Dahme, einem Nebenfluss der Spree südlich von Berlin. Er nahm den Fischfang mit an Bord und reinigte die Netze von Ästen und Laub. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis fünf Grad kühle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete diese und klebte ein Pflaster auf. In den folgenden Wochen entzündete sich die Wunde am Fuß so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert, die bis dahin noch nicht bekannt war. In der Folge weiteten sich die Entzündung am Fuß aus und entwickelte eine besonders schwere Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich amputiert werden.

Die Berufsgenossenschaft nahm zunächst einen Arbeitsunfall an und zahlte eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre später seine Rente wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen erhöhen lassen wollte, ließ die Berufsgenossenschaft ihn erneut ärztlich untersuchen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Blase lediglich der (austauschbare) Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen sei. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte, aufgrund der Diabetes, zu einem vergleichbaren Verlauf geführt. Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gewährte Verletztenrente.

Die Klage des Fischers blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Die Ärztin des Klägers habe zwar die Auffassung vertreten, die Diabetes-Erkrankung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen. Daher könne sie nicht wesentliche Ursache der schwerwiegenden Entzündungen und der weiteren Folgen sein. Allerdings hätten zwei weitere Sachverständige ausgeführt, dass eine Blase für sich genommen nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion führe. Ursächlich hierfür und für die weiteren Folgen sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung. Und zwar unabhängig davon, dass diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert habe. Eine Blase komme mit großer Häufigkeit vor und heile in fast 100% der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, habe dies meist einen anderen Grund. In dem hier zu entscheidenden Fall sei dies die Diabetes-Erkrankung gewesen.

Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de


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