Kiel/Berlin (DAV). Bei einer geschlechterdiskriminierenden Stellenausschreibung können Betroffene Entschädigung verlangen. Dabei können auch solche Bewerber Ansprüche anmelden, die sich auf eine Stellenausschreibung bei eBay-Kleinanzeigen in der Chat-Funktion melden. An eine „Bewerbung“ sind nur geringe Anforderungen zu stellen.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 (AZ: 2 Sa 21/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der 1984 geborene Kläger ist gelernter Industriekaufmann. Auf eBay-Kleinanzeigen fand er eine Stellenausschreibung eines familiengeführten Kleinbetriebes. Dort wurde eine „Sekretärin“ gesucht. Über die Chat-Funktion der App fragte der Kläger nach, ob ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau, gesucht werde. Er verwies auf seine Qualifikation. Er musste mehrfach nachfragen, bis er die Antwort erhielt, dass ausschließlich eine Frau gesucht werde.
Er verlangte als männlicher Bewerber Entschädigung wegen Diskriminierung. Dabei ging er von einem Durchschnittsbruttomonatsverdienst von 2600 € aus und verlangte 7800 € Entschädigung.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage noch abgelehnt hatte, da keine ordentliche Bewerbung vorliegen würde, hatte der Mann beim Landesarbeitsgericht in Kiel Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der 7800 € Entschädigung (dreimal das Bruttomonatsgehalt). Es stellte fest, dass der Kläger tatsächlich „Bewerber“ im Sinne des Arbeitsrechtes war. Wer eine Stellenausschreibung über das Internet Portal eBay-Kleinanzeigen schalte, müsse damit rechnen, dass sich Interessenten über die Antwortfunktion melden würden.
Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers sei gesetzlich nicht gefordert. Es reiche, wenn der Bewerber identifizierbar sei. Dies war hier der Fall. Der Kläger hatte seinen Namen und seine Qualifikation angegeben.
Da der Beklagte ausschließlich eine Frau einstellen wollte, habe auch eine Geschlechterdiskriminierung vorgelegen. Der Kläger sei wegen seines männlichen Geschlechts abgelehnt worden. Daher habe er einen Anspruch auf Entschädigung.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de